AGB.

1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Diese gelten somit ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie, insbesondere bei telefonischen Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Im Einzelfall mit dem Verkäufer vereinbarte Abreden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtsverbindliche Erklärungen sind schriftlich abzugeben.

1.2 Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen und Erklärungen unsere Handelsvertreter sind in jedem Fall unverbindlich.

2.2 Alle Angaben über unsere Produkte, vor allem Qualitäts-, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Insbesondere hinsichtlich der Qualitäts-, und Farbangaben sind die überwiegend naturgegebenen Eigenschaften unsere Produkte zu berücksichtigen. In jedem Falle sind branchenübliche Abweichungen, insbesondere geringfügige modische Veränderungen des Designs sowie technisch nicht vermeidbare Qualitätsveränderungen, vorbehalten. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar.

2.3 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unsere Ware müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei Lieferungen von Mustern und Proben gelten deren Eigenschaften nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.

2.4 Wir sind berechtigt, den erteilten Auftrag insoweit zu reduzieren, als uns Ware, insbesondere bestimmte Stoffe und Designs, von unseren Lieferanten nicht geliefert wird oder aufgrund des geringen Auftragsbestandes die Fertigung einzelner Artikel ausfällt. Dadurch eintretende Auftragsausfälle oder Reduzierungen des Auftragsumfangs erkennt der Käufer als branchenüblich an und akzeptiert diese. Hieraus kann der Käufer keine Rechte gegen uns geltend machen. Wir verpflichten uns lediglich den Käufer unverzüglich hierüber zu informieren. Mit Zugang der entsprechenden Mitteilung beim Käufer wird der Auftragsausfall bzw. die Reduzierung wirksam.

3. Lieferung und Gefahrübergang

3.1 Von uns angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3.2 Der Versand erfolgt in Kartons durch einen Spediteur unsere Wahl. Sofern der Käufer eine andere Verpackung oder Versand wünscht, hat er sämtliche dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Ware wird unversichert versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.3 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 8.

3.4 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten gleich aus welchem Grund (Selbstlieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern.

3.5 Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Erfüllungsort ist stets Stuttgart.

3.6 Ist der Kunde ein Unternehmer, erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausgeführte Person übergeben worden ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt – oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, soweit nicht Ziffer 3.4 eingreift. Ist der Kunde ein Verbraucher, geht die Gefahr mit Übergabe der Verkauften Ware auf den Kunden über, soweit nicht Ziffer 3.4 eingreift.

3.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die bei dem Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzuges des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn der Kunde weist einen geringen Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

3.8 Die Transportkosten übernimmt der Auftraggeber zu 100%.

4. Preise Zahlung

4.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer ab Lager Stuttgart. Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstige bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich. Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung einer Spezialverpackung in brauchbarem Zustande innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben.

4.2 Erhöhen sich zwischen Bestellung und Auslieferung der Ware die Preise unserer Vorlieferanten, Frachten und/oder öffentliche Abgaben und ändern sich in Folge dessen unsere nachweislichen Aufwendungen, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. In diesem Fall werden dem Kunden die neuen Preise unverzüglich mitgeteilt. Gegenüber Verbrauchern, gilt dies nur, falls die Lieferung später als vier (4) Monate nach der Bestellung der Ware erfolgen soll.

4.3 Die Rechnungen werden individuell mit dem Vertragspartner und Auftraggeber ausgehandelt. Diese werden stets in der Auftragsbestätigung festgelegt.

4.4 Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der vorbehaltlosen Einlösung des Schecks maßgeblich, d.h. frühestens 14 Tage nach der Einreichung. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

4.5 Bei Bestellungen von Neukunden können wir stets verlangen, die Lieferung erst nach Vorkasse oder gegen Nachnahme vorzunehmen. Wir sind außerdem berechtigt, nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder nach Sicherheitsleistungen zu liefern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.

4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem muss der Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis bestehen.

5. Zahlungsverzug, Schadensersatz des Käufers

5.1 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unsere Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass gebe, und zwar dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei (2) Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5.2 Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug und zahlt er trotz angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen und einen pauschalen Schadensersatzanspruch in Höhe von 30% des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.3 Lehnt der Käufer Vertragserfüllung ab, erklärt er unberechtigterweise seinen Rücktritt vom Vertrag oder wir der Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des Käufers liegenden Grundes nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30% des noch offenen Verkaufspreise (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass uns eine geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne Zustimmung an Dritte abzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers die Vorbehaltsware heraus zu verlangen ohne das eines Rücktritts vom Vertrag oder einer Freisetzung bedarf. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware sind wir berechtigt, diese zu branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

6.2 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

6.3 Wir sind im Falle der Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen, sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, ist der Käufer zur Rückgabe auf seinen Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und unseren entgangenen Gewinn. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.

6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder die Zahlungen einstellt und keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Ist das aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe aller für die Rechtswahrung notwendigen Informationen und Unterlagen zu unterrichten.

6.6 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn der Käufer mit seinem Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zu Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigungen ebenfalls.

7. Vertriebsbeschränkung

7.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware ohne Genehmigung an Wiederverkäufer zu veräußern, solange Forderungen uns gegenüber offen sind.

7.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 7.1 genannte Vertriebsbeschränkung verpflichtet sich der Kunde an uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Betrages des aus der Zuwiderhandlung erlangten Verkaufserlöses zu zahlen; es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. Der Kunde ist verpflichtet, uns über die Höhe des von ihm vertragswidrig erzielten Verkaufserlöses unverzüglich Auskunft zu erteilen.

8. Gewährleistung / Haftung

8.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere nach Maß und Stückzahl (Handelsübliche Abweichungen von 5% sind zu beachten und zu akzeptieren) sowie auf ihre äußere Beschaffenheit zu überprüfen. Stichproben der Warenprüfung sind dringend notwendig. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen sieben (7) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen sieben (7) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten. Eine Beanstandung gegenüber Handelsvertretern genügt nicht.

8.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

8.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern der Kunde ein Unternehmer ist ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob unsere Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.

8.4 Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

8.5 Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer die Rücksendung zuvor unter Angaben der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrüge des Käufers nicht verbunden.

8.6 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe der Ziffer 9.

8.7 Vertragliche Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren in sechs (6) Monaten, es sei denn, diese beruhen auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt beim Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher. Im Übrigen verjähren Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Ersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Arglist vorwerfbar ist.

8.8 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
9. Schadensersatzansprüche
Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, u.a. Verzug, mangelhafte Lieferung, positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sein denn, dass eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Wir haften nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Bei Mangelfolgeschäden aufgrund Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft haften wir nur dann, wenn die zu Sicherung den Kunden gegen das Risiko solcher Schäden absichern sollte. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
10.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Stuttgart oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Stuttgart. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Kunden, die Nichtkaufleute sind.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

Stand 01.04.2021